Vererben und Erben

 
Vererben oder verärgern? Erben oder streiten?

Vor dem Hintergrund jahrelanger Erfahrung bei der Beratung von Personen, die vererben wollen, die geerbt haben oder von der Erbschaft ausgeschlossen wurden, stellt sich mir diese Frage zu Recht.

Meine Empfehlung: Regeln Sie zu Lebzeiten Ihr Erbe klar und detailliert.
Insbesondere dann, wenn Sie auch nach dem Ableben an dem Zusammenhalt in der Familie interessiert sind!

Dabei bietet das Testament, ein eigenhändig geschriebenes und unterzeichnetes Schriftstück, die einfachste Möglichkeit, die zu vererbenden Vermögensgegenstände –bewegliche und Immobilien- und auch den Hausrat zu regeln.
Die Verfügungen sollten so präzise wie möglich formuliert und das Dokument sollte gut lesbar sein. Zudem sollte es so verwahrt werden, dass es nach dem Tod auch leicht gefunden wird.

Da es jedoch immer wieder Streit über die Echtheit und die Wirksamkeit eines Testaments gibt, empfehle ich, das Testament entweder von einem Notar beglaubigen und beim für Ihren Wohnsitz zuständigen Amtsgericht verwahren zu lassen oder sich von einer/m im Erbrecht erfahrenen Rechtsanwältin/anwalt oder Notar/in bei der inhaltlichen Gestaltung beraten lassen.
Es muss kein Fachanwalt sein, denn langjährige praktische Erfahrungen auf diesem Rechtsgebiet qualifizieren für eine kompetente Beratung mindestens genauso wie ebenfalls.

Bei einer notariellen Beglaubigung oder einem notariell errichteten Testament kann niemand die Wirksamkeit und Echtheit der Unterschrift erfolgreich bestreiten.
Im Verhältnis zu den hierdurch vermeidbaren Streitigkeiten sind die Kosten für die Rechtsberatung und Verwahrung relativ gering. Außerdem haben Sie die Entscheidung und sogar die Möglichkeit die künftigen Erben an den Kosten zu beteiligen.

Die Kosten für Notar bzw. Rechtsanwalt können Sie vorab erfragen.

Gemeinschaftliches Testament: Eheleute setzten sich gern gegenseitig als Erben ein und regeln im gemeinschaftlichen Testament auch, was geschehen soll, wenn die/der zuletzt Lebende verstirbt. Beachten Sie dabei unbedingt, dass die überlebende Person an die gemeinschaftlichen Verfügungen grundsätzlich gebunden ist. Falls sie nachträglich etwas ändert, kann das gegen die gemeinschaftlich getroffenen Verfügungen verstoßen und ist grundsätzlich rechtlich unwirksam.
Doch gibt es auch für das gemeinschaftliche Testament eine Möglichkeit, der überlebenden Person Änderungen zu gestatten. Dabei ist eine Beratung durch eine/n erfahrene/n Juristin/en sehr zu empfehlen.

Pflichtteil: Möchten Sie eine erbberechtigte Person von der Erbschaft vollständig ausschließen, dann bedenken Sie, dass sie/er einen Geldanspruch in Höhe des Pflichtteils hat. Dies kann durchaus zu großen Schwierigkeiten für die Erben führen, wenn die finanziellen Mittel nicht kurzfristig zur Verfügung stehen.

Treffen Sie auf jeden Fall zu Lebzeiten eine Vereinbarung mit den Pflichtteilsberechtigten (zumeist die leiblichen Kinder der Eheleute), wenn ein Ehegatte oder eingetragener Partner stirbt. Denn die Kinder des Erblassers erhalten sofort einen Pflichtteilsanspruch und können den einfordern, was oft nicht im Sinne der testierenden Person ist.

Ist das Testament noch aktuell? Prüfen Sie von Zeit zu Zeit, ob Ihre letztwilligen Verfügungen (Testament) noch aktuell sind und erneuern diese gegebenenfalls. Dabei ist nicht nur wichtig, dass Sie das Datum und Ihre Unterschrift auf das Dokument am Ende setzen, sondern es auch komplett handschriftlich aufsetzen oder notariell beurkunden lassen.



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